Auch nach der Neufassung des § 78 Absatz 3 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hamburg kl [mehr...]